Nr. 165
Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Georg in Linnich-Hottorf
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Georg in Linnich-Hottorf mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Georg in Linnich-Hottorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Georg in Linnich-Hottorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Georg Hottorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 251 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 207 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9.Oktober 2024 (
KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | |
| L.S.
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+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
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Nr. 182
Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich
1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Linnich, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Gereon in Linnich-Boslar, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Pankratius in Linnich-Edern, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Hermann Josef in Linnich-Flossdorf, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Gereon in Linnich-Gereonsweiler, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Maurische Märtyrer in Linnich-Gevenich, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Agatha in Linnich-Glimbach, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Georg in Linnich-Hottorf, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Linnich-Körrenzig, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Margareta in Linnich-Kofferen, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Pankratius in Linnich-Rurdorf, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Linnich-Tetz und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Linnich-Welz gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef ist Linnich (Kirchplatz 14 in 52441 Linnich).
2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Martinus geweihte Kirche in Linnich (Kirchplatz 3 in 52441 Linnich).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondre:
St. Gereon in Linnich-Boslar
St. Pankratius in Linnich-Edern
St. Hermann Josef in Linnich-Flossdorf
St. Gereon in Linnich-Gereonsweiler
Heilige Maurische Märtyrer in Linnich-Gevenich
St. Agatha in Linnich-Glimbach
St. Georg in Linnich-Hottorf
St. Peter in Linnich-Körrenzig
St. Margareta in Linnich-Kofferen
St. Pankratius in Linnich-Rurdorf
St. Lambertus in Linnich-Tetz
St. Lambertus in Linnich-Welz
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden. In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 §2 CIC).
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Linnich / Titz in der Region Düren des Bistums Aachen an.
5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde St. Josef in Linnich über.
6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Josef in Linnich verwaltet.
7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Josef in Linnich.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (
KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (
KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (
KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (
KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (
KA 2004, Nr. 8).
8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde St. Josef in Linnich wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu errichteten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 8.865 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 7.095 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (
KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | |
| L.S.
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+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |