Geschichte

Die Ortgeschichte von Hottorf, eingebettet im Zeitgeschehen der Region und der Welt

Filiale von Boslar

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| Sakramente wurden nicht gespendet |

Die ganze Zeit hindurch blieb Hottorf Filialort von Boslar  Die Kommunikanten gehören zu Boslar, der Pastor, d.h. der die Kapelle von Boslar bedienende Geistliche, hat wöchentlich drei Messen. 
Die Kapelle hatte keinen eigene Sakramente, aber eine eigene Begräbnisstätte.

Quelle: Schiffer

In einem Erkundigungsbuch des 16. Jahrhundert befinden sich mehrere Einträge für Hottorf (entnommen aus Visitationsprotokolle u. Berichte [8]):

28. Juni 1533

Übersetzte und kommentierte Fassung:
Hottorf. Die Kapelle ist keine selbstständige Pfarrei, sondern eine Filiale. Der „Capellenherr“ ist Gerhardt von Palant, ein Adeliger, der das Patronatsrecht innehat – also das Recht, den Pastor einzusetzen. Solche Rechte waren damals typisch für Adelsfamilien.
Die Kapelle besitzt etwa 40 Morgen Ackerland. Ein „Morgen“ war ein Flächenmaß, das ungefähr der Fläche entspricht, die man an einem Morgen pflügen konnte – ca. 0,25 bis 0,35 Hektar.
Jeder Morgen bringt 3 Sümber Roggen ein – „Sümber“ ist ein regionales Hohlmaß für Getreide (wahrscheinlich um die 60 Liter).
Zusätzlich gibt es einen Zehnten, eine Abgabe, die meist an die Kirche oder den Grundherrn ging. Hier sind es jährlich 30 Malter Roggen und ebenso viel Hafer. Ein „Malter“ war ein weiteres Maß für Getreide, oft ca. 93–110 Liter.
Der „dritte Licht“ (eine weitere Einnahmequelle) besteht aus 12 Morgen Wald/Büsche aus dem Buchholzbusch und bringt 20 Mark jährlich ein.
Die Kommunikanten (also Pfarrangehörige) gehören zur Gemeinde Boslar.
Der Pastor liest wöchentlich drei Messen, was eine stattliche Anzahl für eine kleine Kapelle war.
Der Altar der heiligen Katharina ist ein eigener Stiftungspunkt. Für eine Messe dort bekommt man 10 Malter Roggen – typisch für Altäre mit eigener Stiftung (so genannte Altarpfründen).
Die Kapelle hat Renten, also regelmäßige Einkünfte. Ein Zehnt bringt 1 Malter, und daraus werden Kerzen bezahlt – für den liturgischen Gebrauch. In einem Jahr wird mehr verbraucht als im anderen.
Es gibt keine Schule und kein Hospital, was bei kleinen Kapellen üblich war – diese Aufgaben lagen meist in der Pfarrgemeinde.
Es gibt eine Bruderschaft (Mutter Gottes und St. Georg). Sie besitzt 4 Malter Roggen (Einkünfte) und muss dem Pastor und den Kirchenrat Rechenschaft geben.
Spenden (vielleicht aus Stiftungen oder Kollekten) bringen weitere 5 Malter Roggen ein.
Der Küster, also der Kirchendiener, bekommt 9 oder 10 Gulden – eine einfache, aber wichtige Rolle: Er war für den Unterhalt der Kirche (Kerzen, Reinigung, Pflege des Altars) zuständig.
Der Pastor predigt das Evangelium – also gemäß der Lehre Christi – und lebt ehrbar. Das war eine wichtige Charakterbeschreibung und zeigt: Man hielt ihn für tüchtig und moralisch einwandfrei.
Die Untertanen (also die Gläubigen oder die Bewohner) sind gehorsam und friedlich, ohne neue Ideen oder Aufstände – wahrscheinlich eine implizite Abgrenzung gegenüber reformatorischen Strömungen oder sozialen Unruhen.
Pastor: Herr Gerhart von Wassenbergh ist Vikar. Er wurde vom Junker Gerhart von Palant zu Flamersheim eingesetzt.
Er besitzt 40 Morgen Ackerland und ein Wohnhaus.
An Büchern besitzt er die Bibel, das „Paratium discipulum“ (Leitfaden für den korrekten priesterlichen Dienst), die „Postilla“ (zur Predigtvorbereitung über das Kirchenjahr hinweg) und andere (geistliche Werke). Diese drei Bücher zeigen, dass er gut ausgebildet und liturgisch orientiert war – auch wenn er vermutlich kein Universitätsstudium hatte.
Junker Herman von Ghoir, Statthalter von Limburg, hat dem Küster in Houtorp für sechs Jahre seine Sommerabgaben (Naturalabgaben) erlassen.
Der Pastor beklagt sich darüber, dass einige Nachbarn nicht bereit sind, gegenüber der Kirche Rechenschaft abzulegen.
Lenhart ter Roich, Derich Schender und Meister Dreyss sagen, dass die Gesetze der Kirche bloße Menschengesetze seien.
Sie wollen nicht fasten und auch die heiligen Feiertage nicht begehen.
Dennoch haben sie das heilige Sakrament empfangen und sich nicht öffentlich getrennt (z. B. durch Kirchenaustritt oder Sektenbildung).

Houtorp. Ist ein capella. Der capellen ist gifter Gerhardt van Palant, der selbiger setz innen einen pastoir.
Hait de capelle ungefierlich 40 morgen artlantz, doit eder morgen 3 sumber rocgen. Darzo einen zienden, doit eins jairs 30 malder rogen das ander so vil haveren, das dirde licht es ledich 12 morgen busch darzo 20 mark juirliches. De communicanten gehueren zo Boslar. Der pastoir haitzer wecken  3 missen.
Der ist sent Cathrinen altair, hait 10 malder rocgen zo einer missen.
De capelle hait renten, ein zenden doit /malder, wirt bider kerzen ausgedain, also eins jairs mehe, dan das ander. Ist kein schoil noch hospitail.
Ist  ein broderschaft, hait 4 malder rocgen , beschicht rechenschaft vur pastoir und naberen.
Item spinden 5 malder rocgen.
Der custer hait 9 ader 10 gulden .
Der pastoir predigt den text des hilgen evangeliums und erberlichs levens. De underthanen sint gehoirsam one alle neuwerong.
Pastoir: Her Gerhart van Wassenbergh ist  vicarius und jonkher Gerhart van Palant zo Flamersheim hait sieine gegeven. Hait 40 morgen arlands , hait eine behausung. Libros haven Biblian, Paratium discipulum, Postillam etc.
Bemerkungen:
Jonkher Herman van Ghoir, stathelder van Lymburd, hait dem custer zo Houtorp 6 jaire siene sommergerien vur enthalden.
Der pastoir sagt an, we eine de naberen zo der kirchen rechenschaft neit wellen nemen. Lenhart ter Roich, Derich Schender, Neister Dreyss sagen, der  kirchen gesetz sint minschen gesetz, willen neit vasten noch de hilge dage  fieren, doch  haven zom hilgen sacrament gegangen, rotten sich auch neit.

4. August 1550

Übersetzte und kommentierte Fassung:

Die Kapelle in Hotorff (auch Houtorp), betreut von Cornelius Merckelbach, ist eine Filialkapelle der Mutterkirche in Boslar und untersteht dieser in allen Belangen. Sie besitzt keine Sakramentsvollmacht, das heißt: weder Taufe, noch Eucharistie, noch Beichte dürfen dort gespendet werden. Allein Beerdigungen finden dort statt.

Die Patronatsherren dieser Kapelle sind die Herren von Pallandt zu Flamersheim, die das Präsentationsrecht innehaben. Sie haben dieses genutzt, um Peter von Braicheln, einen Geistlichen aus Brabant, als Kaplan zu berufen. Dieser wurde offiziell vom Propst der Kölner Kirche (vermutlich ein Dompropst) angenommen, öffentlich ausgerufen („proclamatus“) und in sein Amt eingeführt („in vestitus“) . Peter von Braicheln gibt an, über alle erforderlichen Urkunden zu verfügen, die seine Bestellung belegen.

Allerdings gibt es Widerstand in der Gemeinde: Die Nachbarn zeigen sich unzufrieden mit seiner Lehre und beklagen zudem, dass der Kaplan in einem eheähnlichen Verhältnis mit einer Frau lebt, was nach kirchlichem Recht als Konkubinat untersagt ist.

In der Gemeinde bestehen Bruderschaften sowie sogenannte Spinden (gemeinnützige Stiftungen oder gemeinschaftlich verwaltete Einkünfte). Diese Einrichtungen bestehen schon seit alter Zeit und werden weiterhin nach überliefertem Brauch gepflegt. Das kirchliche Fastengebot ist zwar offiziell eingeführt und verpflichtend, wird in der Praxis jedoch nur nachlässig oder widerwillig beachtet.

Bemerkungen Schiffer: Der Pastor klagt, daß Herman von Goir der Kapelle 20 Mark Rente von den Höfen von Hottorf vorenthält. Seinem Vorgänger, Gerhart Tielen, seien sie gerichtlich zugesprochen, jedoch habe Goir an das Kammergericht appeliert, wo die Sache 24 Jahre gelegen und unerledigt geblieben ist. Er ruft die Intervention des Herzogs an.

Hotorff (Cornelius Merckelbach ) ist eine capell der moderkirchen boessler underhoerich, nulla habet sacramenta, sed solum sepulturam.
Und die Palender van Flamershem sint derselbiger gifter, haben sie vergeben hern Petern van Braicheln, Brabender, ist presentiert preposito i n ecclesia Coloniensi, ist proclamatus et in vestitus, dicit se desuyer sus habere documenta.
Die nachbarn sint wail nit siner lehr zufridden, sunder hait eine concubin.

Haben broderschaften und spinden, werden gehalten wie van alders . Fasten wird geboden aber qwailich gehalten . Opfern zu Boslar

10. Januar 1560

Übersetzte und kommentierte Fassung:

Die Kapelle Hottorff (auch Houtorp) ist eine Filialkirche der Mutterpfarre Boslar.
Als Kirchmeister fungiert Wilhelm Hardberch, Cornelius Merckelbach ist der amtierende Statthalter (Verwalter). Bezüglich des Lehrverhaltens und der Lebensführung ihres Vikars geben die Verantwortlichen der Gemeinde ein gutes Zeugnis ab.
Der Vikar, Petrus Corentzich, hat drei Jahre in Emmerich und eineinhalb Jahre in Düsseldorf studiert. Er gehört zur dritten Studienklasse (wohl theologisch-akademisch).
Vor vier Jahren wurde er in Köln auf ein Altarbenefizium hin geweiht. Die Kapelle, die dem hl. Adalbert von Aachen geweiht ist, hat er seit anderthalb Jahren betreut.
Er ist Vikar – der eigentliche Rektor der Kapelle ist Leonhard Merckelbach, der vom Herrn von Flamersheim (Patronatsherr) eingesetzt wurde.

Der Vikar besitzt eine Heilige Schrift, sowie theologische Werke wie: Theophylactus (byzantinischer Bibelkommentator),Brentius (Johannes Brenz, protestantischer  Reformator), Erasmus’ Paraphrasen und den Katechismus von Brenz. Im Examen wurde er als ziemlich gebildet und sachkundig eingeschätzt.
In der Gemeinde gibt es keine Wiedertäufer (also keine Hinweise auf Täufer oder andere radikale Reformationsströmungen).
In allen anderen Punkten erklären sie, unter die Pfarrei Boslar zu gehören.
Der Vikar hat sein Einkommen aus Gütern und Renten der Kapelle schriftlich übernommen, also ordentlich dokumentiert.

Bemerkungen Schiffer: Die Kapelle hat einen Zehnten von 5 Mltr . Roggen (daraus bekommt der Vikar 1 Mltr. und die Armen 1 Kltr., der Offermann 6 übr.) und einige Roggenrenten; an Geld 46 Th 6 Alb. Die Armen haben 4,5 Mltr. Roggen, 6,5 Sbr. Weizen. Zur Beleuchtung sind 2 Pfd. Wachs und 2 Q.  Oel angewiesen, werden aber nicht geliefert. Einkommen des Pastors 17 Mltr. 1 Sbr. Korn (Zehnte von 42 Morgen)
Nota: wirt der capellen entzoge nan Goiren und des herrn van Elmbs hof 20 morgen. Für die Nachbarmesse sind 8 Mltr. gestiftet , aber 5 werden nur geliefert

1582 berechnet der Kaplan sein Einkommen folgendermassen: 28 Mltr. Roggen aus einem Zehnten von 40 Morgen, 24 Heister (zu 8 Albus) auf dem Münzer Busch. 4 Gewalt (zu 1 Glg ) auf dem Bockholz, 5 Mltr. Roggen aus dem Marienaltar. Zu dem Anniversar gehören 6 M. Ackerland, die jährlich 3 Mltr. Roggen ertragen .

Hottorff, capell  under Bossler. (Wilhelm Hardberchs kirchmeister, Cornelius Merckelbach stathalter ). Über Lehre und Lebenswandel ihres Vikars geben sie gutes Zeugnis. Der Vikar, Petrus Corentzich hat zu Embrich 3 und zu Duysseldorf 1,5 jar studirt, fiut III classis. Ist fur 4 jarn zu Collen titulo altaris . Hat disse capelle ( Adalberti Aquensis ) 1,5 jar vertretten .
Est vicarius. Verus rector est Leonhardus Merckelbach, a domino in Flamersheim institutus . Habet sacrum Bibliam, Theophiliactum, Brentuim, Paraphrases Erasmi, Cathcismum Brentii.
Ist in examine zimblich gelehrt und geschicht erfunden.
Haben keine widerteuffer.
In aliisarticulis nihil, dan se gehoren under Bossler.
Der vicarius hat sein gehalt neben der capellen gult und renthen schriftlich uberantwort.

12. Juli 1582

Übersetzte und kommentierte Fassung:

Der Kaplan Servatius Spiell berichtet, dass es dort einen Marienaltar gibt, zu dem auch ein Anniversarium (Jahresgedächtnis) gestiftet wurde.
Im Rahmen dieses Jahrtags sind 30 Messen zwischen Ostern und Pfingsten zu feiern. Der Ausdruck „einnachpaurdienst“ kann bedeuten, dass eine einzelne Nachbarschaft oder Familie die finanzielle Verantwortung für diesen Altar bzw. das Messgedächtnis übernommen hat.

Eie Kollatoren (also Präsentations- und Patronatsherren) sind die Erben der Familie von Pallandt zu Flamersdorf (Flamersheim).

Der letzte Kaplan vor Spiell war ein gewisser Peter aus Brabant.

Anmerkung des Chronisten: Damit der dürfte der 10 Jahre zuvor genannte Peter von Braicheln (Brachelen) vermutlich wegen seiner lebensführung abgelöst worden sien.  

Hottorpf. Der Kaplan Servatius Spiell berichtet, es sei daselbst auch ein Altar der Mariae neben einem anniversario zu thun 30 missen zwischen Ostern und Pfingsten, und were einnachpaurdienst. Kollatoren d   Erben von Palant zu Flamersdorff . Peter Brabender letzter Kaplan

Waidmühle am Dorfrand

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| Vorgänger des Indigo Farbstoffs |

Der Anbau der Waidpflanze, die den später durch das Indigo verdrängten Farbstoff liefert, war in dieser Gegend umfangreich: es gab im Amte Boslar fünf Waidmühlen; davon gehörten die zu Boslar, Müntz, Gevenich und Cofferen dem Herzog von Jülich, die zu Hottorf den v. Palant. Zu Linnich hatte der Herzog zwei solcher Mühlen.

aus:  Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins, 33. Band, 1911, Die Pfandherrlichkeit Müntz

Die genannten Mühlen gehen aus einer Vogtrechnung aus dem Jahr 1515 hervor.  

Lage der Flur "An der Weidmühle" an der Landstraße nach Gevenich

Baunöte der Kapelle

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In einer Stiftungsurkunde im Pfarrarchiv (im Kriege verbrannt) vom Jahre 1506 wird von Baunöten der Kapelle gesprochen. Ob in diesen Jahren die Kirche vergrößert wurde und daher die Baunöte auftraten, kann nicht gesagt werden.
Der Patron der Kapelle ist Karsilius von Palant, Herr zu Breitenbend. (Anmerkung des Chronisten: Aufgrund des Datums muss es sich um Carsililius IV handeln) Die von Palant bauten die Kirche jedenfalls aus, denn im Jahre 1610 besaßen die Hottorfer Bürger ein wunderschönes Gotteshaus . Es war der damaligen Kunstrichtung (Gotik) angepaßt. Es hatte ein lang gezogenes Kirchenschiff, hohe Fenster und ein großes Kirchenportal. Der Westturm stand praktisch als selbstständiger Baukörper neben dem Kirchenschiff, welches scheinbar nur angelehnt erschien.
Damals wie heute stand die Kirche am Südrand unseres Dorfes, daß Dorf zog sich dann von der Kirche gesehen in nördlicher Richtung.

Quelle: Schiffer

In der Übersicht über den Inhalt der kleine Archive der Rheinprovinz (siehe auch Quellen) findet sich der Text dieser Urkunde: 

1506, Nov. 30 (op sent Andreis dach des hilgen apostelen). Rektor Michel van Linnich und die gemeinen Nachbaim von Hotorp geben mit raede jonker Karsillis van Palant herren zo Breidenbeent, gijffter der capellen zo Hotorp, vier Morgen Artland durch buices noeden an der capeilen dem Itaepyen van Marckelbach und seiner Ehefrau zu Erbpacht. Es siegeln die Schöffen des Hauptgerichts Jülich. — Pergament Original. sehr beschädigt. 1 S.

Vollständige Übersetzung mit Erklärungen:

Rektor Michel van Linnich und die allgemeinen Nachbarn von Hottorf übergeben mit Zustimmung des Junker Carsillis von Palant, Herr auf Breidenbend, dem Stifter der Kapelle zu Hotorf, vier Morgen Land im Artland (vermutlich Ackerland) durch „buices noeden“ (vermutlich: „Buchsnoten“ = Grundstücksgrenzen, oder anderes Flurmaß) an der Kapelle.
Empfänger ist Etienne (?) von Merckelbach und seine Ehefrau, und zwar als Erbpacht (erbliches Nutzungsrecht gegen festgelegtes Entgelt oder Dienstleistung).
Die Schöffen des Hauptgerichts Jülich besiegeln die Urkunde.

Die Familie von Palant war ein typisches Beispiel für den niederen Landadel, der seine Stellung durch kluge Heiraten, kirchliche Patronatsrechte und enge Beziehungen zu Territorialfürsten (z. B. dem Herzog von Jülich) sicherte. 

Beim genannten Karsilius IV von Palant muss es sich um den Urenkel der Werner II handeln, an den im Jahr 1420 das Patronat der Kapelle übertragen worden ist.

Weitere Details auf der Familienseite.

Zwei aufgeschriebene Waldordnungen

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| Ordnung zur Nutzung des Holzes und zur Schweinemast (mit Eicheln) |

Skizze zur geographischen Lage des Waldgebietes

Landkarten aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zeigen genauere Grenzen der ensprechenden Waldbereiche:

Auf der rechten Rurseite, im nördlichsten Teil des ehemaligen Kreises Jülich, erstreckte sich bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts der Buchholzbusch, oder „Bökesbösch„, wie er im Volksmund genannt wurde. Der Hochwald, in dem Buchen und Eichen standen, war im Kataster als Wald II. und III. Klasse eingetragen, weil die Bäume sich mit dichtem Unterholz und strauchwald vermischten.

Der Wald grenzte an die „elf gehultzden Dörfer“, nämlich im Süden an die Feldern der Gemeinden Gevelsdorf, Ralshoven, Müntz, Hompesch, Boslar, Hottorf, Kofferen, im Norden an Holtzweiler, Katzem, Kleinbouslar und Lövenich, im Osten verlief er ungefähr bis in die Nähe des Gutshofes Isenkroid und im Westen erreichte er den Dingbuchhof, der an der Straße zwischen Kofferen und Lövenich liegt. (Anmerkung des Chronisten: Die Waldordnung des Buchholzbusches vom 16.10.1470 nennt mit Ertzelbach ingesamt 12 Gemeinden. Ebenso wird seine westliche Ausdehnung an anderen Stellen auch bis Rurich verortet.) Seine Gesamtgröße betrug 1972 „alte“ Morgen ( der alte Morgen war etwas größer als der jetzige) 75 Ruthen und 6 Fuß. Der Reinertrag belief sich im Jahre 1857 auf 1325 Thaler.

Der Müntz – Hottorfer „Erbenwald, im Kataster von Hottorf unter Flur D, Nummer 11/7, Flurabteilung „Hagelkreuzweg“ (alte Bezeichnung), als Busch zweiter Klasse eingetragen, hatte eine Gesamtgröße von 661 Morgen, 16 Ruthen und 40 Fuß. (Davon besaßen die Armen der Dörfer Müntz, Hottorf und Ralshoven an Servituten 20 Morgen, 150 Ruthen, 60 Fuß  .Dieser Wald grenzte nun westlich und nördlich am Buch-holzbusch, östlich am Gevelsdorfer Erbwald, ( 848 Morg. ) südlich an den Gemarkungen Gevelsdorf, Ralshoven und Hottorf. Der Boden im Wald war im allgemeinen eben, nur einige Vertiefungen (Mergelgruben) befanden sich darin.

Über die Entstehung kann nichts mehr gesagt werden, denn die frühere Geschichte der großen Wälder am Niederrhein ist meistens unbekannt.

Kommt man jedoch ins Mittelalter, wo „die gewohnheitsmäßige Handhabung des Waldrechts, welches jährlich beim ‚Holzgeding‘ gewiesen wurde, aufgezeichnet und gleichzeitig Regesten über ausgeteiltes Holz und die Holzrechte angelegt“ wurden, kann man etwas über die damaligen Bewohner und die Gewohnheiten der Holzberechtigten erfahren.

Anfangs konnte jeder Bewohner der betreffenden Gemeinde über den Busch verfügen. Er konnte sein nötiges Bau- u. Brennholz aus dem Wald holen, konnte seine Schweine zur Eichelmast treiben, oder aber er rodete den Wald, um den Boden aggrarmäßig zu benutzen. Diesem Umtrieb mußte ein Ende gemacht werden, sollte der Wald nicht durch das willkürliche Verfügen der Anrainer zugrunde gehen.

Deshalb kam im Jahre 1470, am 16. Oktober, die Ritterschaft und die gehultzden Dörfer zusammen, um eine Buschordnung aufzustellen .

„1470 Oktober 16 ( up sent Gallen dach ) Carsilius von Paland, Her zu Breidenbendt, Dahm und Göddert von Harff gebrudere, Dederich von Betgenhausen, Friderich von Gritteren , Carl von Bausselar, Dahm von Rurich und Gerard von Kosslar und fort Bosselar, Gevenich, Hottorf , Hompesch, Ertzelbach, Glimbach, Kofferen, Cörrentzig, Mintz, Lövenich, Bausseler, Katzem gehölzden auf dem Buchholzbusch, daß der busch unvergänglich und unverderblich bleiben möge“.

In dieser sogenannten „Chür“ waren die Rechte und Pflichten der Erbberechtigten (Es war ein Erbwald, d. h ., daß Nutzungsrecht war nur an eine bestimmte Anzahl von Bürger abgegeben worden, die dieses Recht geerbt oder durch Kauf erworben hatten, denn beim Verkauf übertrugen sich die Rechte und Pflichten auf den Käufer) verzeichnet.

Es werden nun Waldbeamte „Gebmänner „ eingestellt , die dem einzelnen Erben das zugeteilte Holz zuweisen, und Förster, die darüber wachen, daß kein Waldfrevel begangen wird. Die Anteile eines jeden wirtschaftlichen Betriebes werden „Holzgewalt “ genannt. Je nach dem, wieviel Ackerland der Hof besitzt, wird diesem eine, eine halbe oder ein viertel Holgewalt zugeteilt, wobei man für ein viertel Holzgewalt den Ausdruck „Klaue“ gebraucht. Die Holberechtigten werden als „Lehenmann“ , „Dienstmann“ und „Kotter“ geführt, wobei der Letzte nur ein viertel Gewalt Holz sein Eigen nennen konnte. Auch wird die Schweinemast in der Waldordnung besonders erwähnt. Es wird genau bestimmt, (Schweinelisten) wieviel Schweinei insgesamt auf ein Gewalt aufgetrieben werden dürfen und wieviel jeder Berechtigter zu der „gemeinen“ Herde zustellen darf, damit der Eckernertrag nicht unnötig zerstört wird. ( Besonderer Reichtum oder Mangel an Eckern in einem Herbst war für den mittelalterlichen Menschen wenigstens ein ebenso großes Ereigniss wie eine besonders gute oder besonders schlechte Weinernte. Diese Schweine wurden gebrannt, damit man erkennen konnte, von welchem Berechtigten sie waren. Außerdem mußte ein „Brandgeld “ an den Grundherr abgegeben werden . Wurden ungebrannte Schweine bei der Mast angetroffen, mußte der Besitzer Strafezahlen (siehe Absatz 18, Waldordnung 1470 ).

Der Wald hatte eine eigene Verwaltung mit eigener Gerichtsbarkeit. (Die gehultzten Dörfer wurden auf der einen Seite von Boslar als Hauptort , auf der anderen Seite von Lövenich vertreten. ) Das Gericht „Ding“ wurde jährlich unter den 10 Dingbuchen abgehalten. ( Heute erinnert daran noch der Dingbuchhof an der Straße zwischen Kofferen und Lövenich. Diese Straße verläuft ziemlich genau durch den ehemaligen Busch.) Die „Chür“ des Buchholzbusches fand jährlich am Sankt Michaelstage, dem 29. September, statt. Bei dieser Versammlung wurden die „Gebleute“ oder “ Buschgräven“ von den Buschberechtigten gewählt und die Waldordnung vorgelesen. Wenn nötig, wurden neue Rechten oder Pflichten in die Waldordnung aufgenommen oder andere gestrichen. Die Verwaltung des Erbwaldes bestand aus fünf Mitgliedern. Einer war Buschschreiber und überwachte die Geschäfte, die anderen Männer waren die Gebleute, welche jährlich die Holzverteilung an die Buschberechtigten vornahmen, außerdem wurde ein Jahresbericht über die Verwaltung vorgelegt. Die Gebleute und der Waldschreiber, ( beide mußten Beerbte des Waldes sein, die durch einen feierlichen Fid verpflichtet wurden ) wurden alle zwei Jahre, jeweils einer von der Boslarer Seite und einer von der Lövenicher Seite, neu gewählt. Das zu schlagene Holz wurde dann durch die Gebleute je nach Eigentumsrechte in Gewalt oder Klaue an die dafür vorgesehenen Eigentümer verteilt. (Die Stämme, die gefällt werden sollten, wurden mit einem Brandzeichen versehen, welches in einer Kiste in Boslar, beziehungsweise Lövenich aufbewahrt wurde. Damit eine mißbräuchliche Benutzung ausgeschlossen war, gehörten zu jeder kiste drei Schlüssel, die jeweils einzeln von dem Hofbesitzer, einem Gebmann und einem Schöffen verwahrt wurden. Außerdem befand sich in jeder Kiste die Waldordnung.) Zu den Eigentümemgehörten auch die Kirchen; in Hottorf Kapelle und Küsterei nebst dem St. Beatae Mariae-Virgines Altar.

Wurde Holz ohne Erlaubnis gefällt, mußte derjenige mit einer Bestrafung rechnen (s. Abs. 7, W.O. 1470). Ebenfalls wurde bestraft, wer das Holz eines anderen Waldgenossen abschlug, zudem verlor er sein eigenes Holz (s. Abs. 10, W.O. 1470).

Diese Strafgelder, „Brüchten“ genannt, gehörten den Gebleuten und dem Schreiber, eingeschlossen dem angestellten Förster, da diese kein eigenes Holzrecht besaßen. Ließen diese ein Vergehen ungestraft, wurden sie des Amtes enthoben, außerdem drohte ihnen noch eine Strafe.

Wenn den Berechtigten das Holz zugeteilt worden war, mußten sie es unter normalen Bedingungen bis zum 31. März aus dem Wald fahren, andernfalls fiel es wieder der ganzen Waldgenossenschaft zu (s. Abs. 14, W.O. 1470). In den Waldordnungen von 1470, beziehungsweise 1488, tritt als besonderes Merkmal die Einigkeit und Unzertrennbarkeit der Buscherben gegenüber „Auswendiger“ (Fremden) hervor. ( „Vors erst ist dahin vertragen und all sämtlich eins worden, dass forthin kein auswendiger auf vorschriebenem busch soll noch mag erb werden als allein vermittels oder durch ersterbnus und heiratsvorwarden … “ ). Dieses Zusammengehörigkeitsgefühl tritt besonders in der Bezeichnung „Stockgut“ (Gut und Wald gehören zusammen) und „Stammgut“ ( Familiengut, von Generation zu Generation vererbt ) auf. So ist es nicht verwunderlich, daß nur die Stockgüter volles Waldrecht besaßen, und dieses Recht nur durch Heirat oder Erbteilung an einen „Auswendiger“ übergehen konnte. Nur in diesem Fall konnten die Waldrechte an einen Fremden übergehen. Die Berechtigten, daß heißt diejenigen, die das Waldrecht besaßen, waren die „Gehultzden“, wie wir es in der Waldordnung vom Jahre 1470 sehen.

Wurde ein Stockgut verkauft, ohne das der Ankäufer es selbst bewohnte oder bewirtschaftete, konnte jeder Waldberechtigte gegen Erstattung des Kaufpreises dieses Gut erwerben (s . Abs. 2 , W.O. 1470). Da dieses Recht aber zu Unstimmigkeiten unter den Waldgenossen führte, wurde dieser Absatz der Waldordnung bei einer erneuten Zusammenkunft am 29. September 1488 umgeändert. Fortan konnten nur die nächsten Verwandten des Verkäufers dieses Gut in einem bestimmten, festgesetzten Zeitraum erwerben ( „Item ist auf heut dato dieses briefs beschlossen und bestättigt . . . . . . . wan ein des verkaufes bruder oder nechster befreundter käme und ein einwendig gehöltz der mann wäre binnen gebührlicher zeit der sechs wochen und drei tagen, dessen beschüdt solle vergehen und beider erbschaft bleiben, so viel der wäre.“)

Dagegen durfte ein Waldbeerbter jederzeit die Berechtigung eines anderen Waldgenossen erwerben . Es mußte wohl eine Erbung oder Enterbung vor dem Waldgeding zur Bestätigung des Kaufes erfolgen (s . Abs. 20, W.O. 1470). Kaufte nun ein „Auswendiger“ ein Stockgut, so hatte dieser nur das Recht, die Waldbenutzung auf dem gekauften Gut zu benutzen, wogegen ein „Erbe“ volles Recht hinsichtlich der Waldberechtigung besaß.

Diese ganzen Eigentumsrechte der Erben wurden aber durch die Servitutsrechte der Armen eingeschränkt. So hatten die Armen das verbriefte Recht, Eicheln von den Bäumen zu schlagen, um diese als Viehfutter zu verwenden, außerdem durften sie die verletzten oder abgestorbenen Wurzelstöcke einholen, alles von Wind und Wetter gebrochene Reisig einsammeln, das ganze Jahr hindurch Besenreisig aus dem Wald zu holen, ebenso alle Abfälle, die beim Fällen und Aufladen entstanden.   Außerdem durften sie Gras, Laub und Moos als Streu holen, (dies aber unter Beteiligung an den Steuern) sowie das zum Verkauf kommende Holz um ein Drittel billiger erwerben. Auch erhielten sie Holz umsonst, denn es heißt in der Buschordnung: „Arme Leut, die einen Zettel von hoffsleuten, naebern, die gehultzden synd, vorwiesen, sall man einen waen (Wagen) holtz geven um goetz wyllen.“ Diese Waldordnung galt die ganze Zeit hindurch, denn sie hat fast 400 Jahre die Waldrechte in der alten Satzung wiedergegeben.

Quelle: Schiffer

Helmut Schiffer zitiert in seiner Zusammenfassung aus einem Aufsatz von Armin Tille aus dem 23. Band des Aachener Geschchtvereins aus dem Jahr 1901, der nachfolgend wiedergegeben wird und beide Waldordnungen als Anlagen vollständig enthält. 

In den Waldordnungen tauchen die Schreibweisen „Huttorf“ und „Hottorff“ für den Ortnamen auf.

Weitere Urkunden im 15. Jahrhundert

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| Hoittorp |

Hottorf wird als Hoittorp erwähnt: 

  • 1424 – bei der Erbpacht des Wilhelm von Kofferen aus dem Besitz des Werner Herrn zu Paland und zu Breitenbenden (angrenzedes Land, an das der Geistlichen von Hottorf)
  • 1450 – bei der Erbpacht des Rutger, Gemahl der Liese von Glimbach aus dem Besitz des Werner Herrn zu Paland und zu Breitenbenden
  • 1456 – bei der Erbteilung des Werner Herrn zu Paland und zu Breitenbenden mit Hof und Gut zu Hottorf mit Lehnsleuten, Gericht und allem Zubehör einschl. dem Hofland: Am 24.07.1456 machen seine Söhne und Enkel Erbteilung. Es teilen die überlebenden Söhne Reynalt, Karselis, Werner, Diderich und Johan; außerdem die Kinder der verstorbenen Söhne Daem, Johan und Emondt. Die Teilung wurde, wie es scheint, in aller Friedfertigkeit und ohne Hinzuziehung von Dedingsluden vorgenommen, nur zwei Freunde, Diederich von Berchenhusen, Vogt zu Boslar, und Herr Arnolt von Rymmelsberch, Pastor zu Linnich, wohnten ihr als Zeugen bei. (Quelle)

1424
1450
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