1837

Pfarre wieder selbständig

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| Erzbischöfliche Urkunde |

Durch Urkunde vom 16. März 1837 ernennt der Erzbischof von Köln,  Clemens August Droste zu Vischering, Hottorf wieder zur selbstständigen Pfarre.

Die feierliche Erhebung erfolgte jedoch erst am 7. Juni 1837 ducrh Dechanten Felix Holz aus Lich als Erzbischöflichen Kommissar und durch den Landrat von Bülow aus Jülich als Königlicher Kommissar. Der damalige Chronist berichtet: “Sr. Königliche Majestät hat huldreichst geruht, Hottorf Pfarrrechte zu erteilen

Wortlaut der erzbischöflichen Urkunde: No. 1574

Wir Clemens August, durch Gottes Erbarmung und die Gnade des heiligen Stuhls, Erzbischof von Cöln, desselben hl. Apostolischen Stuhlsgeborner Legat Freiherr Droste zu Vischering, Doctor der Theologie und Ritter des rothen Adler Ordensdritter Klasse Entbieten allen Angehörigen des Erzbisthums Unsern Gruß im Herrn.

Schon Unser in Gott ruhender Herr Amtsvorfahrer, weiland Erzbischof Ferdinand August hochheiligen Andenkens, war, wie Wir mit inniger Teilnahme aus den Uns vorgelegten Verhandlungen ersehen haben, während der Dauer seiner Amtsverwaltung unablässig bemüht gewesen, das so viele Gemeinden der Erzdiözese Köln durch die unter der Fremdherrschaft statt gefundene Supprimierung ihrer Pfarrkirchen betroffene Ungleit vermittelst kräftiger Bewortung bei der oberen Staatsbehörden so viel als möglich zu entern. Seine Bemühungen sind nicht allein durch die seither erfolgte Wiederherstellung von mehreren früher supprimierten Pfarreien mit einem erwünschten Erfolge gekrönt worden,sondern des Königs Majestät haben auch in Berücksichtigung der bereits vor Unserm Amtsantritt vorgetragenen Lokalverhältnisse und in der eben so landesväterlichen als frommen Absicht, die unter der Fremdherrschaft verloren gegangenen Pfarrechte wieder herzustellen, mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 17. März v. J. die Wiederhebung von drei in unserer Erzdiözese gelegenen supprimierten Kirchen zu selbstständigen Sukkursal-Pfarrkirchen, jedoch ohne Staatsgehalt, zu genehmigen geruht. Unter diesen supprimierten Kirchen, welche zufolge der erwähnten Allerhöchsten Kabinets-Ordre zu selbstständig en Sukkursal-Pfarrkirchen wieder erhoben werden sollen, befindet sich auch die Kirche zu Hottorf im Dekanate Jülichs -Wir erheben dernach aus Erzbischöflicher Authorität und Kraft Unseres Oberhirten Amtes die bisherige Nebenkirche zu Hottorf zur selbstständigen Sukkursalpfarrkirche, entbinden die dortige Gemeinde von ihren bisherigen pfarrlichen Verhältnissen zu der Pfarrkirche in Müntz und verleihen obiger Kirche alle jene Privilegien und Gerechtsame, welche einer Sukkursal-Pfarrkirche nach der bestehenden Verfassung zukommen. – Der Pfarrsprengel dieser neuen Sukkursalkirche soll gegenwärtig dieselben Bestandtheile begreifen, welche die supprimierte Pfarre Hottorf unmittelbar vor der bei der letzten unter der französischen Landesverwaltung stattgefundenen Kirchen-Organisation erfolgten Suppression gehabt hat. – Das Einkommen der ohne Staatsgehalt neu errichteten Pfarrstelle zu Hottorf soll aus den Revenuen der ehemaligen dem dortigen Hülfsgeistlichen seither immer belassenen Pfarrdotationsgüter bestehen, deren Reinertrag gegenwärtig im Kataster auf 278 rl. 11 Spr 6 P abgeschätzt ist, wozu um den höheren Orts vor- geschriebenen Normalsatz von 300 r. zu erreichen. Das auf wenigsten 21 rl. 19 Sgr. 6 Pfl. veranschlagte Einkommen an Stolgebühren und aus Stiftungen hinzu gerechnet wird. – Da der jetzige Pfarrer zu Müntz gemäß Benachrichtigung des Landdechanten vom M. d. M. auf alle Entschädigung wegen der Pfarrgüter zu Hottorf, Stolgebühren, Stiftungs-Einkünften und sonstigen Emolumenten von der Kirche zu Hottorf Verzicht geleistet hat, so wird hierdurch ausdrücklich bemerkt, daß seine Nachfolger im Pfarramte zu Müntz, ferner Ansprüche darauf zu erheben, unter keinem Vorwande berechtigt sein sollen. Der jetzt vorhandene Fabrik und Stiftungsfonds bleibt in dem gegenwärtigen Bestande in Besitz der Kirche zu Hottorf, für welche derselbe bisher seinem Zwecke gemäß fortwährend verwendet worden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Erzbischöflichen Insiegels gegeben Köle am sechszehnten Marz achtzehnhundert sieben und dreißig
Clemens August
Erzbischof von Cöln

Begriffe:

  • Supprimierung“ kommt aus dem Lateinischen supprimere („unterdrücken, zurückhalten“) und bedeutet allgemein Unterdrückung, Abschaffung oder Zurückdrängung.
  • Eine Succursal-Kirche (auch Sukkursalkirche oder Filialkirche genannt) ist eine Kirche, die einer größeren Pfarrei untergeordnet ist. Sie dient als Nebenkirche oder Filiale einer Hauptkirche (Pfarrkirche), insbesondere in ländlichen Gebieten oder weitläufigen Gemeinden. Diese Kirchen haben oft keine eigene Pfarrei oder keinen festen Priester, sondern werden von der Hauptkirche betreut.
  • Ein Pfarrsprengel ist das geografische Gebiet, das einer bestimmten Pfarrgemeinde zugeordnet ist.
  • Dotationsgüter sind Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen oder einer Institution dauerhaft zur Verfügung gestellt werden, meist ohne direkte Gegenleistung. 
  • Die Angabe “21 rl. 19 sgr. 6 pfl.” bedeutet  21 Reichstaler, 19 Silbergroschen und 6 Pfennige

 Quelle: Pfarrarchiv Urkundenbuch 1751-1966, Nr. 9

 

Bau des Pfarrhauses

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Vermutlich im Jahr 1837 wird das heutige Pfarrhaus auf dem Grundstück des Rektoralshauses errichtet oder aus dem Rektoralhaus umgebaut. 

siehe auch:

tbd: Quellen?

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