Hottorf wird erstmals erwähnt

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| Ortsbezeichnung "Hoitorp" in Urkunde |

Hierbei handelt es sich um Heinrich von Overbach. Denn wie das Landesarchiv NRW bestätigt, ist  „Overbach“ die hochdeutsche Schreibweise von „Overbag“ oder „Overbaig“. So heißt es in dem zugehörigen Regest (in: Regesten der Erzbischöfe von Köln im Mittelalter, Bd. 5, hg. v. Wilhelm Janssen, Köln/ Bonn 1973, S. 115-116): „Heinrich von Overbach (Overbag)“.

Heinrich von Overbach war Hofmeister des Grafen Wilhelm von Jülich und hat gemäß Urkunde Land in Hottorf besessen (siehe auch:  https://de.wikipedia.org/wiki/Haus_Overbach).

 

Somit wird dokumentiert, das Ritter Heinrich von Overbach Grundstücke in Hottorf in “vollem” Eigentum besitzt (im Gegensatz zu Lehen).

Ein Lehen ist ein Gut, das ein Lehnsherr (z.B. Adliger) einem Lehnsmann (Vasall) zur Nutzung überlässt, meist gegen bestimmte Verpflichtungen.

Der Begriff Mannlehen bezeichnet ursprünglich jedes gegen Kriegsdienst verliehene Lehen. Mit dem Begriff eng verbunden ist der Umstand, dass ein Mannlehen nur an einen wehrfähigen Mann, das heißt im Mannesstamm, vererbt werden kann.

Allode konnten frei vererbt werden (daher allodialfrei), auch an Töchter, während Lehen beim Aussterben einer Familie im Mannesstamm an den Lehnsherrn zurückfielen.

Lehen war sogenanntes nutzbares Eigentum, Allod dagegen war volles Eigentum. Dies kam auch im synonymen zeitgenössischen Begriff für Allod, Erbe und Eigen, zum Ausdruck.